AGBs Steel Europe Austria
Steel Europe
(verfaßt unter Berücksichtigung der von der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen herausgegebenen und empfohlenen
Allgemeinen Vertragsbedingungen, Dokumente Nr. 188 A u. 730)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert.
Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne 1 Abs. 1 Zif 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 idgF zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1 Präambel
- 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
- 1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
- 1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
- 1.4 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
- 1.5 Änderungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen von Seiten des Käufers werden strafrechtlich verfolgt
2 Vertragsschluß
- 2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
- 2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert schriftlich anerkannt werden.
- 2.3 Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- 2.4 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muß der Käufer, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
3 Pläne und Unterlagen
- 3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Handbüchern, Montageanleitungen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
- 3.2 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4 Verpackung
- 4.1 Mangels abweichender Vereinbarung
- a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung
- b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
5 Gefahrenübergang
- 5.1 Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich in den nachstehenden Fällen wie folgt:
- a) bei Verkauf "ab Werk" geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muß dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muß so rechtzeitig erfolgen, daß der Käufer die hierzu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann;
- b) bei Verkauf "Waggon, Lastwagen, Schleppkahn" (vereinbarter Absendungsort), "Grenze" oder "Bestimmungsort" oder bei Verkauf "Fracht frei bis . . ." ("frei bis . . .") geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird;
- c) bei Verkauf "fob" oder "cif'" oder "c & f" geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reeling des Schiffes tatsächlich überschritten hat.
- 5.2 Wenn nicht anderes vereinbart ist, gilt die Ware als "ab Werk" verkauft.
- 5.3 Der Verkäufer ist zum Abschluß einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.
- 5.4 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
6 Lieferfrist
- 6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- a) Datum der Auftragsbestätigung;
- b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
- c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
- 6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
- 6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 11 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
- 6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, daß der Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann.
- 6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, lossagen. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen und, insoweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen mußte, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
- 6.6 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
- 6.7 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen mußte und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen unter Ausschluß aller anderen Ansprüche gegen den Käufer auf Grund dessen Verzögerung.
7 Preis
- 7.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
- 7.2 Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
- 7.3 Bei Vertragsabschluß mit Offenlassung der Preise wird der am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
8 Zahlung
- 8.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, ist 100% der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zu zahlen. Die gelieferte Ware bleibt auf alle Fälle bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Verkäufers.
- 8.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vorn Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
- 8.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
- a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
- b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
- c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
- d) sofern auf seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 11 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
- 8.4 Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, und ist er mit einer Teilzahlung trotz des Umstandes, daß er unter Androhung des Terminverlustes und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen gemahnt wurde, seit mindestens 6 Wochen im Rückstand, tritt Terminverlust ein und der gesamte Restbetrag ist sofort fällig.
- 8.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 8.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann sich der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen mußte. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
- 8.6 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
- 8.7 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 3% des Kaufpreises pro Monat vereinbart. Weitere anfallende Kosten sind mit diesen Verzugszinsen nicht gedeckt und bedürfen einer gesonderten Verrechnung.
- 8.8 Andere als die in Art. 8 genannten Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen
9 Gewährleistung
- 9.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion oder des Materials beruht.
- 9.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von sechs Monaten bei einschichtigem und drei Monaten bei mehrschichtigem Betrieb ("Gewährleistungsfrist") ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.
- 9.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekanntgibt. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muß, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner
- Wahl:
- a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
- b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
- c) die mangelhafte Ware ersetzen;
- d) die mangelhaften Teile ersetzen.
- Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
- 9.4 Läßt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übemimmt der Käufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
- 9.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung,
- 9.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
- 9.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.
- 9.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondem darauf, daß die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
- Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
- 9.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für die Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt.
- 9.10. Garantieansprüche gelten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Standorte mit aussergewöhnlichen hohen Belastungen für das Material werden diese Ansprüche ausgeschlossen, falls der Verkäufer im Kaufvertrag nicht auf diesen Umstand dezitiert Bezug nimmt.
10 Haftung
- 10.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, daß der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß dem Verkäufer grobes Verschulden zur Last fällt. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für unsachgemäße Verwahrung bzw. unsachgemäßes Aufstellen der gelieferten Ware.
- 10.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
- 10.3 Jegliche Art von Schadenersatzansprüchen des Kunden gegen den Verkäufer und seine Erfüllungshilfen (z.B. aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus positiver Vertragsverletzung, wegen Verzug, wegen Unmöglichkeit der Leistung, wegen Mangelfolgeschäden oder wegen unerlaubter Handlungen) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Sie verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Geschädigten vom Schadensantritt. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- 10.4 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl 1979/ 140 idgF, so sind Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Verkäufer und seiner Erfüllungshilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten beruhen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
- 10.5 Um sicher zu gehen, dass eine Halle auf den gewünschten Bauplatz aufgestellt werden darf bzw. es den ortsüblichen Schnee- und Windlasten entspricht, sind vom Käufer die zur Verfügung gestellten Unterlagen zu prüfen. Wir übernehmen bei Lieferung der Halle keine Garantie für die Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauwerks.
- 10.6 In schneereichen Gegenden ist vom Käufer bei Extremwetterlagen sicherzustellen, dass die Halle soweit schneefrei gehalten wird, dass der vom Verkäufer angegebene Grenzwert für max. Schneelasten nicht überschritten wird und keine weiteren Lasten auf die Halle wirken, insbesonders bei Windlasten und durch Einbauten, die am Hallenkonstruktion montiert sind.
11 Entlastungsgründe
- 11.1 Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluß des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vorn Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgem. Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Umweltkatastrophen.11.2 Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Parteienverpflichtungen sind in den Art. 6 und 8 bestimmt.
12 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
- 12.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
- 12.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers. Änderungen oder Ergänzungen der einem Vertrag zugrundegelegten Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- 12.3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
- 12.4. Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, anfechtbar oder gegenstandslos, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluß. Die unwirksame Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.
